DSGVO Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG, Rechtsanwalt Klemens M. Hellmann

LG Düsseldorf: Art. 12, 15 DSGVO sind Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG – eine zu späte Auskunftserteilung kann im Wettbewerb abgemahnt werden

Während die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen durch Wettbewerber noch aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – I ZR 223/19) hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass Art. 15 DSGVO eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG sei, sodass ein Verstoß auch von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt werden durfte und vom Unternehmen zukünftig zu unterlassen ist, LG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2024 - 34 O 41/23.

Das Landgericht hat dabei entschieden, dass in der Auskunftserteilung eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG liege, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrages über Waren stehe. Die datenschutzrechtliche Auskunft wurde dem Betroffenen erst knapp zwei Monate nach der Anfrage erteilt und damit habe das beklagte Unternehmen gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen, so das Landgericht. Der Urteilsbegründung zufolge dienen Informations- bzw. Auskunftspflichten dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Erfüllung der Informationspflichten diene dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und die Frist in Art. 12 DSGVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Der Verbraucher könne so eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt treffen.

Von einer Marktverhaltensregel ist in der Vergangenheit bereits das Oberlandesgericht Naumburg ausgegangen (u.a. OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2019 – 9 U 24/19), jedoch sind dessen Entscheidungen (vom 07.11.2019 bzw. 21.01.2020 – 9 U 39/18) gerade Gegenstand des vorstehend angegebenen BGH- bzw. EuGH-Verfahrens.

Im Fall einer nicht fristgerechten Auskunftserteilung droht daher nicht nur das behördliche Beschwerdeverfahren, sondern auch eine Abmahnung eines Mitbewerbers oder etwa - wie bei vorliegender Entscheidung - von zugelassenen, qualifizierten Verbraucherverbänden.

Klemens M. Hellmann LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht